Aktuell

Schärfere Massnahmen gegen missbräuchliche Konkurse ab 1. Januar 2025

27.3.2024

Schuldner sollen sich nicht durch einen missbräuchlichen Konkurs ihrer finanziellen Verpflichtungen entledigen können. Der Bundesrat hat die notwendigen Vorschriften auf den 1. Januar 2025 in Kraft gesetzt. Künftig sind die Hürden höher, sich zum Nachteil der Gläubiger von Schulden zu befreien. So müssen etwa öffentlich-rechtliche Forderungen (Steuern, Sozialversicherungsabgaben) künftig nach den allgemeinen Regeln auf Konkurs betrieben werden. Schuldner sollen ein Konkursverfahren nicht mehr dazu missbrauchen können, um sich ihrer finanziellen Verpflichtungen wie Lohnzahlungen oder Schulden zu entledigen oder ein Konkursverfahren dafür nutzen, um andere Unternehmen auf unlautere Weise zu konkurrenzieren. Bei überschuldeten Gesellschaften ohne Geschäftstätigkeit und verwertbaren Aktien (Mantelhandel) sind Übertragungen der Aktien oder Stammanteile ungültig. Der rückwirkende Verzicht auf die eingeschränkte Revision (Opting-Out) ist nicht mehr erlaubt. Ferner sind die Steuerbehörden verpflichtet, dem zuständigen Handelsregisteramt Meldung zu erstatten, falls eine Gesellschaft die gesetzlich vorgeschriebene Jahresrechnung nicht einreicht.

Zuger Steuerratgeber 2024 als kostenloser Download!

19.2.2024

Aufgrund der grossen Nachfrage erscheint auch in diesem Jahr eine Neuauflage des beliebten Zuger Steuerratgebers. Der Ratgeber wurde aktualisiert und enthält sämtliche aktuellen Tipps und Tricks. Der Zuger Steuerratgeber 2024 ist auf dieser Website (Ratgeber-Shop) als kostenloser Download verfügbar und als Ergänzung zum „eTax.zug“ der Steuerverwaltung konzipiert.

Die besten sieben Steuertipps zum Jahresende

14.11.2023

Wer jetzt noch handelt kann sich bis zum Jahresende mit sieben Steuergeschenken selber eine Freude machen. Hier die Geschenkvorschläge:

  1. Sofern Sie eine nachgewiesene Beitragslücke haben (Ihre Pensionskasse weiss Bescheid) können Sie noch bis zum Jahresende Einkäufe leisten, welche vollumfänglich vom steuerbaren Einkommen abgesetzt werden können.
  2. Säule 3a: Der Maximalbetrag für dieses Jahr beträgt für Angestellte (Ehemann und Ehefrau falls für beide zutreffend) je CHF 7'056 und für Selbständigerwerbende CHF 35'280. Solche Einzahlungen sind vollumfänglich steuerlich absetzbar und müssen spätestens mit Valuta 31.12. bei der Vorsorgeeinrichtung gutgeschrieben sein.
  3. Spenden: Spenden können vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden, sofern die bedachte Organisation unbestritten gemeinnützig tätig und deswegen steuerbefreit ist. Je nach Kanton sind 10 – 20 % des steuerbaren Einkommens als Spenden abzugsfähig.
  4. Krankheitskosten: Sofern solche ungedeckten Arzt- und Zahnarztkosten den steuerlichen Selbstbehalt (in der Regel = 5 % des Nettoeinkommens) übersteigen, können Sie steuerlich geltend gemacht werden. Aus steuerlichen Gründen (Selbstbehalt!) sollten Sie darauf achten, dass die Rechnungen alle in der gleichen Periode bezahlt werden, weil steuerlich in der Regel das Zahlungsdatum massgebend ist.
  5. Liegenschaftsunterhalt: Sofern die in diesem Jahr ausgeführten Unterhaltsarbeiten die Unterhaltspauschale übersteigen, so empfiehlt es sich, die noch ausstehenden Handwerker-Rechnungen bis zum 31.12. zu bezahlen. Andernfalls sind diese Rechnungen im nächsten Jahr möglicherweise durch die (höhere) Pauschale abgegolten und können somit nicht zusätzlich geltend gemacht werden.
  6. Wer auf das Jahresende hin umzieht, sollte darauf achten, wo er am 31. Dezember seinen Wohnsitz hat. Der genannte Stichtag entscheidet, in welchem Kanton man für das gesamte abgelaufene Jahr seine Steuern bezahlt. Allenfalls lohnt es sich somit, mit der Anmeldung am neuen Wohnort bis Januar zuzuwarten.
  7. Falls Sie nächstes Jahr pensioniert werden, lohnt es sich allenfalls das Säule 3a-Guthaben noch in diesem Jahr zu beziehen. Denn für die Berechnung des Steuertarifes werden alle Vorsorge-Kapitalbezüge eines Kalenderjahres zusammengezählt. Aufgrund der progressiven Tarife führt dies in der Regel zu einer höheren Steuerbelastung.

Weitergehende Informationen und zusätzliche Steuertipps zum Jahresende finden Sie im heutigen, von uns verfassten Beitrag in der unabhängigen Wochenzeitung "Zuger Presse" (auf unserer Website unter "Presse").

Mindestzinssatz für Pensionskassen-Guthaben ab 1.1.2024

2.11.2023

Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 1.11.2023 den Mindestzinssatz in der beruflichen Vorsorge für 2024 um 0.25 Punkte auf 1.25 % erhöht. Mit dem Mindestzinssatz wird bestimmt, zu wieviel Prozent das Vorsorgeguthaben der Versicherten im BVG-Obligatorium mindestens verzinst werden muss. Mit dem Entscheid trägt der Bundesrat den gestiegenen Zinsen Rechnung.

Verlustverrechnung soll ausgedehnt werden

8.8.2023

Nach dem Willen des Parlaments soll die Verlustverrechnungsperiode für Unternehmen von sieben auf zehn Jahre ausgedehnt werden. Das Parlament möchte damit insbesondere die Erholung der von der Corona-Pandemie betroffenen Unternehmen erleichtern, sie soll aber explizit allen Unternehmen zugutekommen und für Verluste ab dem Jahr 2020 gelten. Die Vernehmlassung dauert bis am 19. Oktober 2023.

Neu: Liegenschaftskosten auch bei Totalsanierungen abziehen

22.6.2023

Gute Nachrichten für Immobilienbesitzer, die viel Geld für eine Totalsanierung in die Hand nehmen. Das Bundesgericht ist über die Bücher gegangen. Es hat kürzlich eine Praxis umgestossen, die es selbst als Massstab vorgegeben hatte. Bisher war gemäss Bundesgericht kein Abzug möglich, wenn man eine Liegenschaft umfassend sanierte. Das Gericht argumentierte bisher, dass es sich "wirtschaftlich" gesehen um einen Neubau handle und somit sämtliche Kosten als wertvermehrend gelten. Eine ziemlich simple Regel, die man zurecht als irritierend empfinden durfte. Nach neuer Rechtsprechung ist es somit nicht mehr zulässig, wenn bei einer umfassenden Sanierung in pauschaler Weise sämtliche Kosten als wertvermehrend und somit als bei den Einkommenssteuern nicht abzugsberechtigt taxiert werden. Vielmehr ist nun jede Arbeit im Detail zu untersuchen, ob objektiv-technisch gesehen werterhaltende (abzugsberechtigt) oder wertvermehrende (nicht abzugsberechtigt) Kosten vorliegen.

Neue MWST-Abrechnungen verfügbar

18.4.2023

Per 1. Januar 2024 gelten die neuen Mehrwertsteuersätze. Die Muster der neuen Abrechnungen, gültig ab 2024, sind ab sofort verfügbar. In der Mehrwertsteuerabrechnung für das 3. Quartal 2023, für das 2. Semester 2023 und für den Monat Juli 2023 kann zum ersten Mal mit den neuen Mehrwertsteuersätzen gegenüber der Eidg. Steuerverwaltung (ESTV) abgerechnet werden.

Berufskosten pauschal abziehen

1.4.2023

Der Bundesrat hat kürzlich die Vernehmlassung für eine Neuregelung der Berufskosten eröffnet. Unselbständig Erwerbstätige sollen künftig wählen können, ob sie ihre Berufskosten in der Steuererklärung pauschal oder effektiv abziehen. Die Pauschale umfasst Fahrtkosten, Verpflegungskosten und übrige Berufskosten und ist unabhängig von Arbeitsort und Einkommen. Diese Vereinfachung unterscheidet damit nicht zwischen dem Arbeitsplatz zu Hause (Homeoffice) und jenem im Unternehmen. Die Höhe der Pauschale wird den Kantonen überlassen. Anstelle der Pauschale sollen weiterhin auch die tatsächlichen Kosten abgezogen werden können.

Arbeitslosenversicherung: Solidaritätsprozent fällt per 1. Januar 2023 weg

12.12.2022

Seit 2011 wird auf Lohnanteilen von über 148'200 Franken zusätzlich ein sogenanntes Solidaritätsprozent als Beitrag zur Entschuldung der Arbeitslosenversicherung erhoben. Die finanzielle Situation der Arbeitslosenversicherung sollte sich per Ende 2022 so weit erholt haben, dass das Solidaritätsprozent ab 2023 automatisch per Gesetz wegfällt.

Erwartete Erhöhung des Mehrwertsteuersatzes ab 2024

2.11.2022

Als Folge der Abstimmung vom 25. September 2022 wird der Mehrwertsteuer-Normalsatz auf 8,1 % angehoben, der Sondersatz für Beherbungen steigt auf 3,8 % und für den reduzierten Satz werden neu 2,6 % gelten. Geplant ist ein Inkrafttreten per 1. Januar 2024.

Erleichterungen Unternehmensnachfolge im Erbrecht ab 1. Januar 2023

22.8.2022

Der Bundesrat will die familieninterne Unternehmensnachfolge im Erbrecht erleichtern. Er hat die Botschaft zu einer entsprechenden Änderung des Zivilgesetzbuches (ZGB) verabschiedet. Die Reform soll zur höheren Stabilität insbesondere von Schweizer KMU beitragen und Arbeitsplätze sichern. Am 1. Januar 2023 werden Änderungen im Erbrecht in Kraft treten: Erblasserinnen und Erblasser können zukünftig über einen grösseren Teil ihres Nachlasses frei verfügen. Die Reduktion des Pflichtteils wird auch zu einer grösseren Flexibilität bei der erbrechtlichen Unternehmensnachfolge führen und dadurch die Übertragung eines Unternehmens auf eine Nachfolgerin oder einen Nachfolger erleichtern. Um die Unternehmensnachfolge weiter zu begünstigen, schlägt der Bundesrat in der am 10. Juni 2022 verabschiedeten Botschaft verschiedene Massnahmen vor. Diese sollen den Wirtschaftsstandort Schweiz stärken. 

Ablösung Einzahlungsscheine am 30. September 2022: Jetzt handeln!

17.6.2022

Nach dem 30. September dieses Jahres sind die heutigen Einzahlungsscheine Geschichte und werden nicht mehr verarbeitet. Für Unternehmen ist es jetzt höchste Zeit, umzustellen. Rechnungsstellende sollten jetzt auf QR-Rechnung oder eBill umstellen. Denn nur Unternehmen, die fristgerecht umstellen, erhalten auch weiterhin pünktlich ihr Geld. Ebenfalls zu berücksichtigen ist die fristgerechte Umstellung von Daueraufträgen. Denn Daueraufträge, die auf alten Einzahlungsscheinen basieren, werden nach dem 30. September ebenfalls nicht mehr ausgeführt. Unternehmen, die sich bis heute noch nicht mit der Umstellung befasst haben, wird empfohlen, umgehend ihre Bank und nötigenfalls ihren Softwarepartner zu kontaktieren. 

Überbrückungsleistungen ab 1. Juli 2021

20.8.2021

Der Bundesrat hat beschlossen, das neue Bundesgesetz und die Verordnung über Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose auf 1. Juli 2021 in Kraft zu setzen. Personen, die nach dem 58. Altersjahr ihre Stelle verloren haben und nach 60 von der Arbeitslosenversicherung ausgesteuert worden sind, können bis zum Bezug einer Altersrente Überbrückungsleistungen (ÜL) erhalten.

Modernisierung des Handelsregisters

1.1.2021

Per 1. Januar 2021 treten die neuen Vorschriften über das Handelsregister in Kraft. Für Gebühren gilt neu uneingeschränkt das Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip, was zu tieferen Kosten für Handelsregistereinträge führt. Ab 2021 wird im Handelsregister systematisch die AHV-Versichertennummer für die Identifizierung natürlicher Personen verwendet, die sogenannte "Stampa-Erklärung" wird als separater Beleg abgeschafft, und die Abtretung von Stammanteilen einer GmbH zwischen Gesellschaftern wird teilweise von Formvorschriften befreit. Und künftig können auch bevollmächtigte Personen (Treuhänder, Anwälte und Notare) eine Anmeldung für eine Rechtseinheit einreichen.

Steuern einfach berechnen und vergleichen

17.8.2020

Der neue, intuitiv bedienbare Online-Steuerrechner ermöglicht das Berechnen der Steuerbelastung für Einkommen und Vermögen, Erbschaften und Kapitalleistungen aus Vorsorge. Zudem können Vergleichsberechnungen zwischen Gemeinden erstellt oder die steuerlichen Konsqeuenzen bei bevorstehenden persönlichen Veränderungen (Heirat, Lohnerhöhung usw.) berechnet werden. Den Steuerrechner finden Sie unter "Google Suche" mit den Stichworten: estv admin steuerrechner online.

Neue Tarifstruktur bei der Unternehmensabgabe Radio TV

1.5.2020

Der Bundesrat hat die Tarifstruktur bei der Unternehmensabgabe verfeinert. Statt bisher 6 hat er neu 18 Tarifstufen definiert. Alle Unternehmen mit einem Jahresumsatz von weniger als CHF 500'000 bleiben weiterhin von der Abgabe ausgenommen. In der tiefsten Stufe zahlen Unternehmen mit einem Umsatz von CHF 500'000 bis CHF 749'999 künftig eine Abgabe von CHF 160 (statt heute CHF 365). Für rund 93 Prozent der Unternehmen wird die Abgaberechnung (massiv) sinken. Die neue Tarifstruktur kommt erst im nächsten Jahr (Abgabeperiode 2021) wie folgt zur Anwendung:

Umsatz CHF 500'000 - 749'999 = Abgabe CHF 160

Umsatz CHF 750'000 - 1'199'999 = Abgabe CHF 235

Umsatz CHF 1'200'000 - 1'699'999 = Abgabe CHF 325

Umsatz CHF 1'700'000 - 2'499'999 = Abgabe CHF 460

Umsatz CHF 2'500'000 - 3'599'999 = Abgabe CHF 645

Umsatz CHF 3'600'000 - 5'099'999 = Abgabe CHF 905

Umsatz CHF 5'100'000 - 7'299'999 = Abgabe CHF 1'270

usw.